Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz ? B. St. G.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Allgemeines.

    § 1. Erklärung von Straßen als Bundesstraßen.

    (1) Die in den angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Verzeichnissen A—D angeführten Straßenzüge werden nach Maßgabe des § 31, Abs. (1) und (2), dieses Bundesgesetzes wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr als Bundesstraßen erklärt.

    (2) Die Übernahme weiterer Straßen, die eine Bedeutung für den Durchzugsverkehr erlangen,

    durch den Bund, kann ebenso wie der Bau neuer Bundesstraßen nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen.

    (3) Jede vom Bund zu übernehmende Straße ist vom Erhaltungspflichtigen in einem ihrer bisherigen Benützung entsprechenden guten Zustand zugleich mit den zur Straßenerhaltung und Straßenpflege in Verwendung stehenden Betriebsmitteln,

    Geräten und Baulichkeiten zu übergeben.

    Das bei der Straße verwendete Personal ist grundsätzlich von der Bundesstraßenverwaltung unter Bedingungen zu übernehmen, durch die es hinsichtlich der Dienstbezüge und der Ansprüche auf Versorgungsgenüsse nicht schlechter als bisher gestellt wird.

    (4) Bei Änderungen der Grenzen zwischen zwei Bundesländern ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ermächtigt, das Bundesstraßenverzeichnis im Verordnungswege entsprechend zu berichtigen.

    (5) Hinsichtlich der Brücke der Roten Armee in Wien gelten nicht die Bestimmungen des § 6.

    Auf dieses Brückenbauwerk finden die Vorschriften des § 5, erster Satz, Anwendung, soweit nicht zwischen dem Bund (Bundesstraßenverwaltung)

    und der Gemeinde Wien Vereinbarungen bestellen oder in Hinkunft getroffen werden.

    § 2. Auflassung von Bundesstraßen.

    (1) Straßen, die ihre Bedeutung für den Durchzugsverkehr verloren haben, werden — unbeschadet der weiteren Fürsorge des Landes für die Befriedigung des in ihrem Bereiche bestehen bleibenden Verkehrsbedürfnisses — nach Anhörung der örtlich zuständigen Landesregierung durch Bundesgesetz als Bundesstraßen aufgelassen.

    (2) Die Umlegung von Straßenteilen sowie andere bauliche Änderungen im Zuge bestehender Bundesstraßen, ferner die Auflassung der hiedurch entbehrlich gewordenen Straßenteile werden vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verfügt.

    § 3. Bauliche Anlagen.

    Brücken und andere bauliche Anlagen (§ 21) im Zuge einer Bundesstraße und die zur Erhaltung und Beaufsichtigung der Bundesstraße dienenden bebauten und unbebauten Grundstücke sind als deren Teile zu behandeln.

  2. Bau und Erhaltung.

    § 4. Grundsätze.

    (1) Die Bundesstraßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie — soweit nicht hinsichtlich ihrer Benützung Einschränkungen im Sinne der §§ 29 ff. des StPolG., B. G. Bl. Nr. 46/

    1947, bestehen — von allen Gattungen von Fahrzeugen sowie von Fußgängern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.

    (2) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch auf jene, betreffend den Natur-

    und Denkmalschutz, die Grundsätze für die Ausführung und die Erhaltung der Bundesstraßen und der in ihrem Zuge befindlichen Brücken und sonstigen zur Straße gehörigen Anlagen und erläßt die zu diesem Zwecke erforderlichen Dienstanweisungen.

    § 5. Straßenbaulast.

    Der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erfolgt aus Bundesmitteln, insoweit nicht aus den folgenden Bestimmungen sich etwas anderes ergibt oder auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Falls derartige Verpflichtungen bei einer später vom Bund zu übernehmenden Straße bestehen, bleiben sie auch nach der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht,

    wenn nicht eine anderweitige Regelung erfolgt.

    § 6. Straßenbaulast in Ortsdurchfahrten.

    (1) Ortsdurchfahrten im Sinne der nachstehenden Bestimmungen sind die durch geschlossene Ortsgebiete

    (§ 1, Z. 14, StPolG.) führenden Teilstrecken der Bundesstraßen.

    (2) Die Kosten der Herstellung und der Erhaltung von Ortsdurchfahrten durch Gemeinden,

    die bei der jeweils letzten Volkszählung mehr als 3000 Einwohner hatten, werden nur in jenem Betrage aus Bundesmitteln bestritten, der sich aus dem durchschnittlichen Aufwand für die anstoßenden, im Freien liegenden Straßenstrecken ergibt. Für die Mehrkosten, die durch die besonderen Bedürfnisse der Ortsbewohner bezüglich der Bauweise (Fahrbahnbreite, Fahrbahnbelag,

    Entwässerung, Radwege, Gehsteige u. dgl.) und Instandhaltung bedingt sind und die bei Führung der Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt entbehrlich wären, halben die Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern selbst aufzukommen. Ebenso haben diese Gemeinden in den Ortsdurchfahrten für die Straßenreinigung und die Beseitigung und Abfuhr des Abräummaterials von der Fahrbahn und aus den Straßengräben sowie für die Schneeabräumung und -abfuhr auf eigene Kosten zu sorgen.

    (3) Die Erhaltung der Ortsdurchfahrten kann den in Abs. (2) bezeichneten Gemeinden gegen jederzeitigen Widerrruf übertragen werden. Für die Obsorge gebührt der Gemeinde die Vergütung in der Höhe der tatsächlich aufgelaufenen Erhaltungskosten, jedoch höchstens in jenem Ausmaße, das sich bei der Ermittlung nach Abs. (2) ergibt.

    (4) Der nach Abs. (2) von der Gemeinde oder nach Abs. (3) an diese zu entrichtende Betrag wird vom Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde

    [§ 28, Abs. (1), lit. a] auf Grund einer Kostenverrechnung, in deren Belege die Gemeinde Einsicht nehmen kann, mit einem Bauschbetrag fesegesetzt, der alljährlich in gleicher Höhe zu leisten ist, bis er auf Antrag der Bundesstraßenverwaltung oder der Gemeinde auf Grund geänderter Verhältnisse neu festgesetzt wird.

    (5) Einwendungen gegen die Ermittlung eines Kostenbeitrages müssen binnen vier Wochen nach Bekanntgabe bei sonstigem Verluste aller Ansprüche von der Gemeinide beim Landeshauptmann schriftlich eingebracht werden. Über die Einwendungen entscheidet das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau endgültig.

    (6) In Ortsdurchfahrten durch Gemeinden,

    deren Einwohnerzahl 3000 nicht übersteigt, ist die gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes dem Bunde obliegende Straßenbaulast auf eine Fahrbahnbreite von. 6 m (je 3 m beiderseits der Straßenachse)

    beschränkt. Für die Abfuhr des von der Bundesstraßenverwaltung aus der Fahrbahn entfernten Abräummaterials sowie für die Schneeabfuhr haben diese Gemeinden auf eigene Kosten zu sorgen.

    § 7. Beiträge von Unternehmungen.

    Muß eine Bundesstraße wegen der besonderen Art der Benützung durch eine Unternehmung in einer kostspieligeren Weise hergestellt werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung der Bundesstraßenverwaltung die Mehrkosten spätestens bei Beginn der Benützung zu vergüten.

    § 8. Entscheidung über Beiträge.

    (1) Wenn eine von der Bundesstraßenverwaltung auf Grund der §§ 5 und 7 in Anspruch genommene Leistung verweigert wird, entscheidet,

    falls nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtswege auszutragen...

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