Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Österreichische Hochschülerschaft (Hochschülerschaftsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Name, Rechtsform und Mitglieder.

(1) Die ordentlichen Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft an den österreichischen Hochschulen und die Kunsthochschüler österreichischer Staatsbürgerschaft an den österreichischen Kunstakademien bilden in ihrer Gesamtheit die „Österreichische Hochschülerschaft".

Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

(2) Die außerordentlichen Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft an österreichischen Hochschulen nehmen an allen sozialen und Fürsorgeeinrichtungen der österreichischen Hochschülerschaft teil, insoweit sie einen Beitrag in der Höhe des Hochschülerschaftsbeitrages entrichten.

(3) In welcher Art außerordentlichen Hörern,

die den im Abs. 2 erwähnten Beitrag entrichten,

einer beratende Vertretung in den Organen der

Österreichischen Hochschülerschaft einzuräumen ist, wird durch Verordnung bestimmt.

§ 2. Aufgabenkreis.

(1) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen Interessen der Hochschüler in Form der Selbstverwaltung sowie die Durchführung von in ihren Interessenbereich fallenden Aufgaben kultureller,

sozialer und wirtschaftlicher Art, und zwar:

  1. die fachliche Förderung der Studierenden durch Studienberatung, Versorgung mit Studienbehelfen im Rahmen der hiefür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften,

    Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften,

    Veranstaltung von Wiederholungskursen,

    Vermittlung von Studienreisen u. ä.;

  2. die kulturelle Förderung durch Führung einer Studentenbücherei, Veranstaltung von Vorträgen, Theaterabenden, Konzerten,

    Vermittlung des Besuches solcher Veranstaltungen sowie des Besuches von Museen und anderen kulturellen Einrichtungen u. ä.;

  3. die sportliche Förderung und gesundheitliche Betreuung durch sportliche Veranstaltungen,

    Hochschulwettkämpfe, Errichtung von Erholungsheimen, ärztliche

    Überwachung des Gesundheitszustandes u. ä.;

  4. die Vertretung wirtschaftlicher Interessen und die Hilfeleistung durch Errichtung von Mensen, Wohnungsfürsorge, Krankenfürsorge,

    Führung von Studentenheimen,

    Vermittlung von Privatstunden u. ä.;

  5. die Mitwirkung in den Kommissionen der zuständigen Professorenkollegien bei Verleihung von Stipendien, Befreiung von Kollegiengeldern und sonstigen Unterstützungsangelegenheiten;

  6. die Mitwirkung bei anderen vom Bundesministerium für Unterricht oder den akademischen Behörden fallweise oder auf Dauer zugewiesenen Angelegenheiten kultureller,

    sozialer und wirtschaftlicher Art.

    (2) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt ferner die Mitwirkung am Disziplinarverfahren gegen Studierende nach besonderen Vorschriften.

    (3) Die Österreichische Hochschülerschaft ist innerhalb ihrer Zuständigkeit berechtigt, den Behörden, insbesondere dem Bundesministerium für Unterricht und den akademischen Behörden sowie den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Hochschülerschaft und des Hochschulwesens zu erstatten.

    (4) Die Bundesministerien haben Gesetzentwürfe,

    die studentische Angelegenheiten betreffen,

    vor ihrer Einbringung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der

    Österreichischen Hochschülerschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

    § 3. Organe.

    Die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft sind:

  7. der Zentralausschuß;

  8. die Hauptausschüsse;

  9. die Fachschaftsausschüsse.

    § 4. Der Zentralausschuß.

    (1) Das oberste Organ der Österreichischen Hochschülerschaft ist der Zentralausschuß mit dem Sitz in Wien. Er besteht aus einem Vorsitzenden,

    zwei Stellvertretern desselben und weiteren Mitgliedern und führt die Bezeichnung „Zentralausschuß

    der Österreichischen Hochschülerschaft".

    Seine Vertretung nach außen obliegt dem Vorsitzenden.

    (2) Dem Zentralausschuß obliegen die im § 2

    umschriebenen Aufgaben, sofern sie in ihrer Bedeutung und in ihrem Umfange über den Rahmen der einzelnen Hochschulen und Kunstakademien hinausgehen.

    (3) Dem Zentralausschuß gehören an:

  10. die Vorsitzenden der Hauptausschüsse (§ 5)

    der Hochschülerschaft aller österreichischen Hochschulen und Kunstakademien;

  11. die Vorsitzenden der Fachschaftsausschüsse

    (§ 6) jener Fakultäten, an denen die Zahl der wahlberechtigten Hörer mehr als 1500

    beträgt;

  12. weitere, jedoch höchstens 16 Zusatzmandatare,

    welche auf Grund unmittelbarer und geheimer Wahl in der Weise ermittelt werden, daß die wahlwerbenden Gruppen in einem den Gesamtstimmenanzahlen,

    welche sie bei der Wahl für den Zentralausschuß erhalten haben, entsprechenden Verhältnis in der vollständigen Zusammensetzung des Zentralausschusses

    (lit. a, b und c) vertreten sind.

    Bei dieser Ermittlung der Zusatzmandatare ist davon auszugehen, daß die Mandate der in den Zentralausschuß entsandten Vorsitzenden der Hauptausschüsse (lit. a),

    beziehungsweise der Fachschaftsausschüsse

    (lit. b) auch im Zentralausschuß den Mandaten jener wahlwerbenden Gruppe zuzurechnen sind, von denen die betreffenden Mandatare gewählt wurden.

    (4) Der Vorsitzende des Zentralausschusses und seine beiden Stellvertreter, die gleichzeitig auch Vorsitzende eines Hauptausschusses sein können, werden vom Zentralausschuß aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

    (5) Der Zentralausschuß beschließt mit Zweidrittelmehrheit seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Unterricht bedarf, welches zu prüfen hat, ob die Geschäftsordnung den bestehenden Gesetzen und Verordnungen entspricht. In der Geschäftsordnung wird im besonderen auch die Einrichtung der Referate geregelt.

    § 5. Die Hauptausschüsse.

    (1) An jeder Hochschule und Kunstakademie wird ein Hauptausschuß gebildet. Er führt die Bezeichnung „Hauptausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft" mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule oder Kunstakademie kennzeichnenden Zusatz.

    (2) Den Hauptausschüssen obliegen für den Bereich der einzelnen Hochschulen und Kunstakademien die im...

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