Bundesgesetz vom 14. Juli 1950 über die Förderung der österreichischen Ausfuhr (Ausfuhrförderungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Förderung der Ausfuhr für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit inländischen Erzeugnissen österreichischer Erzeugungs-

oder Handelsunternehmungen die Haftung des Bundes zu übernehmen.

(2) Ausfuhrgeschäfte in Hartdevisen und solche mit günstigeren Zahlungsfristen genießen den Vorrang.

(3) Ausfuhrgeschäfte, die vor dem 1. Juli 1950

abgeschlossen wurden, fallen nicht unter die Ermächtigung des Abs. 1.

(4) Der Gesamtbetrag der übernommenen Haftungen darf jeweils 500 Millionen Schilling nicht übersteigen.

§ 2. (1) Die Finanzierung der Ausfuhrgeschäfte erfolgt ausschließlich auf Wechselbasis in Schillingen.

(2) "Werden zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Ausfuhrgeschäftes

(§ 1) ausgestellte Wechsel prolongiert oder werden an Stelle einer Prolongation neue Wechsel ausgestellt, so sind die prolongierten

(neuausgestellten)...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT