Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über die Vornahme von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) An der Wende eines jeden Jahrzehntes ist innerhalb der sechs vorhergehenden oder der sechs nachfolgenden Monate eine Volkszählung vorzunehmen (Ordentliche Volkszählung).

(2) Im Bedarfsfalle können Volkszählungen auch außerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Zeiträume angeordnet werden (Außerordentliche Volkszählung).

§ 2. (1) Gegenstand der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im Bundesgebiete.

(2) In jeder Gemeinde sind die anwesenden Personen unter besonderer Hervorhebung der nur vorübergehend Anwesenden sowie die vorübergehend abwesenden Personen zu zählen.

(3) Hiebei können an die zu zählenden Personen insbesondere Fragen nach Name, Geschlecht,

Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Kinder ehelicher Abstammung, Religionsbekenntnis,

Umgangssprache, Staatsangehörigkeit, Schulbildung,

Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung,

Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.

Fragen nach der Zahl der Blinden, Taubstummen und Körperbehinderten sind zulässig.

(4) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden,

die auf Kosten des Bundes beigestellt werden.

§ 3. (1) Zur Auskunftserteilung sind die zu.

zählenden Personen verpflichtet. Sind die Antworten auf diesem Wege nicht zu erhalten, so sind die Fragen gegebenenfalls soweit als möglich vom Haushaltungsvorstande, den Angehörigen,

dem Wohnungsinhaber, den Wohnungsgenossen,

dem Wohnungsvermieter oder dem Hauseigentümer, allenfalls auch durch deren Bevollmächtigte,

zu beantworten.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen können auch zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichtet werden.

(3) Alle auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten.

§ 4. (1) Die mit der Volkszählung befaßten Organe haben über die Angelegenheiten, die ihnen hiebei zur Kenntnis gelangen, gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu beobachten, soferne die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist (Geheimhaltungspflicht).

(2) Die Angaben, die bei der Volkszählung gemacht werden, dürfen nur für die Statistik,

keinesfalls aber zu Besteuerungszwecken verwendet werden.

§ 5. (1) Die Durchführung der Volkszählung im Bereiche der Gemeinde obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis. Sie haben auch, soferne im § 2 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, die damit verbundenen Kosten zu tragen.

(2) Die Eigentümer...

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