Bundesgesetz vom 29. Juni 1978 über den Straßenverkehrsbeitrag (Straßenverkehrsbeitragsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand des Straßenverkehrsbeitrages

§ 1. (1) Dem Beitrag unterliegt die Beförderung von Gütern im Inland mit Fahrzeugen mit inländischem oder ausländischem Kennzeichen.

(2) Fahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kraftfahrzeuge und von Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger.

Ausnahmen von der Beitragspflicht

§ 2. Beitragsfrei sind Beförderungen 1. mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchste zulässige Nutzlast allein oder zusammen nicht mehr als 5 t beträgt;

  1. mit Fahrzeugen der Gebietskörperschaften,

    wenn die Fahrt ausschließlich für Zwecke des Strafvollzuges oder der Zollwache durchgeführt wird;

  2. mit Heeresfahrzeugen;

  3. mit Zugmaschinen und Motorkarren samt Anhängern, wenn die Fahrt ausschließlich für Zwecke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durchgeführt wird; zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land-

    und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind;

  4. mit Anhängern, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden;

  5. im Rahmen von Dienstfahrten der Organe der Polizei oder der Bundesgendarmerie;

  6. im Rahmen der Feuerwehr, der Müll- oder Fäkalienabfuhr, der Straßenerhaltung, der Straßenreinigung oder des Aufbringens von Streugut auf Straßen sowie Beförderungen von Alt- und Abfallstoffen;

  7. im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen;

  8. mit Anhängern, soweit deren Anzahl die der ziehenden beitragspflichtigen Fahrzeuge desselben Beitragsschuldners (§ 4 Abs. 2)

    übersteigt und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Beitragsschuldners,

    die geringere höchste zulässige Nutzlast aufweisen.

    Beitragssatz, Bemessungsgrundlage

    § 3. (1) Der Beitrag beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat pro Tonne höchster zulässiger Nutzlast für 1. Anhänger mit inländischem Kennzeichen mit einer höchsten zulässigen Nutzlast von nicht mehr als 8 t S 85,—,

  9. Anhänger mit inländischem Kennzeichen mit einer höchsten zulässigen Nutzlast von mehr als 8 t S 170,—,

  10. alle übrigen Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen mit einer höchsten zulässigen Nutzlast von nicht mehr als 8 t S 100,—,

  11. alle übrigen Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen mit einer höchsten zulässigen Nutzlast von mehr als 8 t S 200,—.

    Bruchteile von Tonnen sind auf volle Tonnen aufzurunden. Für Tiefladeanhänger ist bei der Beförderung eines unteilbaren Gutes die Nutzlast mit höchstens 28 t anzusetzen.

    ...

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