Bundesgesetz vom 20. Juni 1951, womit die Ausländerpolizeiverordnung ergänzt wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Dem § 2 der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1053, berichtigt S. 1067 (GB1. f. d. L. Ö.

Nr. 379/1938), in der Fassung der Verordnung vom 5. September 1939, Deutsches RGBl. I S. 1667, berichtigt S. 1750 (GB1. f. d. L. Ö.

Nr. 1134/1939), wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Durch Verordnung des Bundesministeriums für Inneres kann für bestimmte Kategorien von Ausländern das Erfordernis der besonderen Aufenthaltserlaubnis aufgehoben oder die im Abs. 1 vorgesehene Frist verlängert werden,

wenn dies zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder zum Zwecke der Herstellung der Reziprozität notwendig ist oder wenn dies im Interesse...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT