Bundesgesetz vom 31. März 1982 über Leistungen des Bundes an die Österreichische Länderbank AG

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes als Mehrheitsaktionär der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft den Zinsenentgang aus Forderungen dieser Bank gegen Unternehmungen mit dem Sitz im Inland, über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder deren Eröffnung beantragt wurde, und die zur Wertberichtigung dieser Forderungen erforderlichen Tilgungsraten zu ersetzen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf diese Verpflichtung in einem Vertrag mit der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft nur übernehmen,

wenn a) der Gesamtbetrag der Forderungen, für die gemäß Abs. 1 der Zinsenentgang und die Tilgungsraten durch den Bund zu ersetzen sind,

3 Milliarden Schilling nicht übersteigt;

  1. der Zinsenersatz und die Tilgungsraten innerhalb von 25 Jahren zu leisten sind;

  2. die jeweilige Höhe der Zinsen vereinbart wird;

  3. vereinbart wird, daß bei Änderung der Voraussetzungen für die Erfüllung des § 1 a Abs. 2 Z 6 des Garantiegesetzes 1977 für die Leistung von Zinsen- und Tilgungsraten sich diese alljährlich entsprechend vermindern oder entfallen, soweit...

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