Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Begriffsbestimmungen

    § 1. (1) Militärische Munitionslager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind militärische Anlagen,

    die zur Lagerung der im Abs. 2 angeführten Gegenstände und Stoffe bestimmt sind.

    (2) Gegenstände und Stoffe im Sinne des Abs. 1

    sind solche, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit Waffen durch willkürlich auslösbares Freiwerden von Energie den Tod oder die Verletzung von Menschen oder die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen zu verursachen, und die dazu bestimmt sind, dem Bundesheer a) als Mittel der Gewaltanwendung,

    1. als Mittel der Sichterleichterung oder Sichtbehinderung oder zu Markierungs- oder Signalzwecken,

    2. für Übungszwecke an Stelle von Mitteln der Gewaltanwendung zu dienen.

    § 2. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat nach dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse durch Verordnung festzustellen, welche Gegenstände und Stoffe im einzelnen zu den im § 1 Abs. 2

    angeführten Gegenständen und Stoffen zählen.

  2. Bestimmungen über die Lage und Beschaffenheit militärischer Munitionslager

    § 3. (1) Militärische Munitionslager sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse so zu errichten, daß andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Erreichung des militärischen Zweckes unvermeidbar ist. Das gleiche gilt für eine Erweiterung militärischer Munitionslager.

    (2) Vor der Errichtung oder Erweiterung eines militärischen Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich sind a) der Landeshauptmann jenes Bundeslandes,

    dessen Gebiet durch den Gefährdungsbereich

    (§ 7) berührt werden wird,

    1. der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Gebiet durch den Gefährdungsbereich berührt werden wird, und c) sofern sich in dem Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre, Verkehrsanlagen oder Leitungsanlagen der im § 4

      Abs. 2 genannten Art befinden, jene Behörden,

      die mit der Vollziehung der für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb dieser Anlagen geltenden Rechtsvorschriften betraut sind,

    2. die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

      der Österreichische Arbeiterkammertag,

      die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Österreichische Landarbeiterkammertag zu hören. Zu diesem Zwecke ist ihnen vom Bundesministerium für Landesverteidigung jenes Gebiet,

      das im Falle der Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers als engerer beziehungsweise als weiterer Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre, bekanntzugeben.

      (3) Vor der Errichtung eines militärischen Munitionslagers in einem Bergbau ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie herzustellen.

      § 4. (1) Bestehen in dem Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung eines militärischen Munitionslagers als engerer Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre (§ 7 Abs. 3), Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zwecke nach dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das militärische Munitionslager nur dann errichtet oder erweitert werden, wenn dem Bund das unbeschränkte Verfügungsrecht

      über diese Baulichkeiten oder Anlagen zukommt und sie der genannten Widmung entzogen wurden.

      (2) Bestehen in dem im Abs. 1 genannten Gebiet Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zwecke nach nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so ist die Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers nur zulässig, wenn dem Bund das unbeschränkte Verfügungsrecht über diese Baulichkeiten oder Anlagen zukommt. Dies gilt nicht für Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen,

      Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-,

      Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmelde-

      und elektrische Anlagen, sofern durch deren Lage im engeren Gefährdungsbereich nach Möglichkeit eine Gefährdung von Menschen oder Sachen ausgeschlossen ist oder eine solche Gefährdung durch Anordnung a) von Sicherheitsvorkehrungen, und zwar Veränderungen des Geländes oder bauliche Vorkehrungen, oder b) einer Umlegung der Anlagen beseitigt werden kann. In fremde Rechte darf zu diesem Zwecke nur insoweit eingegriffen werden,

      als dies zur Beseitigung der Gefährdung unerläßlich ist und den betroffenen Personen dadurch nicht Eigentum entzogen wird.

      (3) Bestehen in dem Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung eines...

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