Bundesgesetz vom 21. Mai 1969, womit das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967 abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 196, wird wie folgt abgeändert:

  1. § 1 hat zu lauten:

    „§ 1. Zur Erleichterung der Finanzierung von mittel- und langfristigen Ausfuhrgeschäften wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, bis 31. Dezember 1975 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Aufnahme von Krediten, Begebung von Anleihen oder sonstigen Festverzinslichen Wertpapieren) zu

    übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften verwendet wird, für die der Bund eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

    Nr. 200, in seiner geltenden Fassung übernommen hat."

  2. § 2 Z. 3 hat zu lauten:

    „3. der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht...

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