Bundesgesetz vom 18. März 1959, mit dem das Besatzungsschädengesetz abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/

1958, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 9 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) War eine beschädigte Sache zur Zeit des Schadenseintrittes weder neu noch neuwertig,

    so ist von den gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Kosten im Hinblick auf die bereits bestandenen Zeitschäden ein Abschlag vorzunehmen, der in der Regel so zu ermitteln ist, daß er sich zu den Instandsetzungskosten verhält wie die Nutzungsdauer der Sache bis zum Schadenseintritt zur erfahrungsgemäßen Gesamtnutzungsdauer."

  2. § 9 Abs. 4 entfällt.

  3. Im § 16 Abs. 1 hat die Frist statt „30. Juni 1959" zu lauten „31. Dezember 1959".

    ...

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