Bundesgesetz vom 5. März 1980, mit dem da« Scheidemünzengesetz 1963 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Scheidemünzengesetz 1963, BGBl. Nr. 178,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 115/

1973 und 73/1974, wird wie folgt geändert:

  1. Der § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Das Bundesministerium für Finanzen ist berechtigt, Scheidemünzen auszuprägen und in den Verkehr zu setzen, und zwar:

    1. Münzen aus unedlen Metallen im Nennwert vor. 1, 2, 5, 10, 20, 50 Groschen (g),

      1, 2, 5, 10 und 20 Schilling (S);

    2. Silbermünzen im Nennwert von 25, 50,

      100 und 500 S."

  2. Der § 1 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Der Betrag der im Umlauf befindlichen Münzen darf höchstens 600 S je Kopf der Bevölkerung betragen. Auf diesen Betrag sind Silbermünzen zu 25, 50, 100 und 500 S nicht anzurechnen."

  3. Der § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank von einer Münzsorte Bestände an, deren Gesamtbetrag während eines Zeitraumes von. sechs Monaten ununterbrochen

    über 15 v. H. des Umlaufs dieser Münzsorte liegt, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, den 15 v. H. am Schluß des letzten Monats übersteigenden Betrag in Münzen der betreffenden Münzsorte dem Bund in Rechnung zu stellen und in gesonderte Verwahrung zu nehmen oder dem Bund zurückzustellen...

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