Bundesgesetz vom 25. November 1980 über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Österreichischer Filmförderungsfonds

§ 1. Zur Förderung der Herstellung und Verbreitung

österreichischer Filme, zur Hebung der Qualität und zur Ermöglichung der Erfüllung der kulturellen Funktion des Films ist der

„Österreichische Filmförderungsfonds" — im folgenden kurz Fonds genannt — einzurichten. Er besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

Aufgaben des Fonds

§ 2. (1) Dem Fonds obliegt die vertragliche Gewährung von Förderungen a) zur Konzeptherstellung, Herstellung und Verwertung eines österreichischen Films

(Projektförderung),

  1. zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von künstlerischen und technischen Filmschaffenden (Berufsförderung).

    (2) Der Fonds hat seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erfüllen.

    (3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Fonds hat die Gewährung von Förderungen von Auflagen und fachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.

    Mittel des Fonds

    § 3. Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über folgende Mittel:

  2. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes,

  3. Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen,

  4. sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen,

    Erträgnisse und sonstige Mittel.

    Organe des Fonds

    § 4. Die Organe des Fonds sind das Kuratorium

    (§ 5), die Auswahlkommission (§ 6) und der Geschäftsführer (§ 7).

    Kuratorium

    § 5. (1) Das Kuratorium besteht aus a) je einem Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,

  5. je einem Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

    Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,

  6. drei fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens.

    (2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind von den zuständigen Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreter sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, in den Fällen des Abs. 1

  7. b über Vorschlag der dort genannten Rechtsträger zu ernennen.

    (3) Das vom Bundesminister für Unterricht und Kunst entsendete Mitglied ist Vorsitzender des Kuratoriums, eines der vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden dessen erster Stellvertreter, das vom Bundesminister für Handel,

    Gewerbe und Industrie entsendete Mitglied dessen zweiter Stellvertreter. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Fonds als Arbeitgeber gegenüber dem Geschäftsführer wahrzunehmen.

    (4) Die Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren bestellt.

    Wiederbestellung bzw. frühere Abberufung ist zulässig. Die frühere Abberufung von Mitgliedern des Kuratoriums hat darüber hinaus im Falle einer gröblichen Verletzung der auf die Aufgaben des Kuratoriums bezugnehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

    (5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden durch eingeschriebene Briefe mindestens halbjährlich, ferner über Antrag des Geschäftsführers oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder von drei in Abs. 1 lit. b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Einberufung zur Post und dem Tag der Sitzung soll ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Die Sitzungen finden am Sitz des Fonds statt.

    (6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mindestens fünf Mitglieder — darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter

    — anwesend sind. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Ein in Abs. 1 lit. a genanntes Mitglied kann jedoch nicht bei Beschlußfassung gemäß Abs. 8 lit. b überstimmt werden.

    (7) Die Funktion eines Kuratoriumsmitgliedes ruht, soweit die Beschlußfassung des Kuratoriums die Gewährung von Förderungen betrifft, für die das Mitglied selbst oder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, deren Organ oder Mitarbeiter das Mitglied ist, als Förderungswerber auftritt.

    (8) Das Kuratorium hat über alle Fragen, die nicht zum Aufgabenbereich der Auswahlkommission oder des Geschäftsführers gehören, zu beschließen. Ihm obliegt insbesondere:

  8. Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung der Organe des Fonds,

  9. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag einschließlich Stellenplan und den Rechnungabschluß,

  10. die Beschlußfassung über die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,

  11. die Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Fondsmittel übersteigt,

  12. der Widerruf der Gewährung von Förderungen,

  13. die Beschlußfassung über den Abschluß

    von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben,

  14. die Beschlußfassung über Forderungsverzichte,

  15. die Beschlußfassung über die Angelegenheiten des Fondspersonals,

  16. die Erstellung von Vorschlägen hinsichtlich der Person des Geschäftsführers,

  17. die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit des Geschäftsführers und der Auswahlkommission,

  18. die Beschlußfassung über den vom Geschäftsführer jährlich vorzulegenden Tätigkeitsbericht.

    (9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat das Kuratorium dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw.

    den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.

    (10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestellenden Schriftführer zu unterfertigen ist.

    (11) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende entscheidet...

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