Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981 über die Gewährung von Vorzugszöllen (Präferenzzollgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr bestimmter Waren

(§ 2), die aus begünstigten Ländern (§ 3) stammen,

sind Vorzugszölle nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Zölle sind wie Vertragszölle im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, zu behandeln.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für die Waren a) der nach den Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74, oder der auf Grund von sonstigen Rechtsvorschriften anzuwendende Zollsatz günstiger ist oder b) an Stelle der Zölle Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben sind.

(4) Die Erhebung von sonstigen Eingangsabgaben wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2. (1) Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage A bestimmt jene Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes, für die Vorzugszölle zu erheben sind, sowie auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze.

(2) Für die Waren der Kapitel 25 bis 99 des Zolltarifes,

mit Ausnahme der in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage B genannten Waren, sind Vorzugszölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszollsätze zu erheben.

Dieser beträgt 1. für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe I der Anlage C angeführt sind,

  1. 65 für Waren der Kapitel 50 bis 62 und 65

    des Zolltarifes,

  2. 50 für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel;

    1. für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe II (am wenigsten entwickelte Länder) der Anlage C angeführt sind,

  3. 50 für Waren der Kapitel 50 bis 62 und 65 des Zolltarifes,

  4. Null für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel.

    Bei Berechnung der Vorzugszollsätze sind Bruchteile von Wertzollsätzen von mehr als 0,05 vH und Bruchteile der in Schilling festgelegten Zollsäue von mehr als S 0,05 auf die erste Dezimalstelle aufzurunden, ansonsten auf die erste Dezimalstelle abzurunden.

    (3) Ausgangszollsätze sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder,

    sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

    (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten Zollsätze.

    (4) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen,

    oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind Vorzugszollsätze auch für andere als die in der Anlage A genannten Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat sowohl die Waren genau zu bezeichnen als auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze unter Bedachtnahme auf das wirtschaftliche Interesse festzulegen.

    (5) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen,

    oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind durch Verordnung a) einzelne Waren der Anlage A von der Vorzugsbehandlung nach diesem Bundesgesetz auszuschließen;

  5. die Waren der Kapitel 25 bis 99 des Zolltarifes zu bestimmen...

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