Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1986 geändert wird (2. Waffengesetznovelle 1994)

Das Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 520/1994 wird wie folgt geändert:

  1. § 11 Abs. 1 Z 4 lautet:

    „4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem (,Pumpguns')."

  2. In § 11 Abs. 1 werden die bisherigen Z 4 bis 7 zu den Z 5 bis 8.

    Artikel II

    (1) Einer Person, die am 1.Jänner 1995 bisher nicht verbotene Schußwaffen gemäß Art. I Abs. 1 besitzt, steht es frei, bis 30. Juni 1995 bei der Behörde eine Waffenbesitzkarte für Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem zu beantragen; für diese Waffenbesitzkarte sind die §§ 16 bis 22 und 24 bis 27 sinngemäß anzuwenden. Der Besitz dieser Schußwaffen gilt während dieses Zeitraumes, sofern jedoch die Erteilung einer Waffenbesitzkarte beantragt wurde, bis zu deren Erteilung oder bis 14 Tage nach Eintritt der Rechtskraft einer Abweisung als erlaubt.

    (2) Wird kein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt oder eine Waffenbesitzkarte nicht ausgestellt, so hat der Besitzer solcher Schußwaffen diese innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist einer zum Besitz derartiger Schußwaffen befugten Person zu überlassen oder sie der Behörde abzuliefern.

    (3) Gemäß Abs. 2 abgelieferte Schußwaffen gehen in das Eigentum des Bundes über. Die Behörde hat dem bisherigen Eigentümer auf Antrag für die abgelieferten Schußwaffen mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ablieferung zu stellen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid ist unzulässig. Doch steht es dem...

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