Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, wird wie folgt geändert:

  1. § 153 lautet:

    „Ausschüsse

    § 153. (1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten.

    Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.

    (2) Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten.

    Diesen Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.

    (3) Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 je einen Ausschuss einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

    (4) Der Kammertag hat einen Beschwerdeausschuss für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173

    Abs. 1 und 2 einzurichten. Der Beschwerdeausschuss hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind vom Kammertag zu wählen. Dem Beschwerdeausschuss dürfen Mitglieder des Vorstandes und eines Ausschusses gemäß Abs. 3 nicht angehören. Der Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er hat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind an keine Weisungen gebunden.

    (5) Gegen den Beschluss eines Ausschusses gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben. Über die Beschwerde hat der Beschwerdeausschuss zu entscheiden. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.

    (6) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.“

  2. § 155 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  3. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer, ihrer Stellvertreter und der Mitglieder des Beschwerdeausschusses,

  4. die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

  5. die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,

  6. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

  7. die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,

  8. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung,

    der Geschäftsordnung und der Dienstordnung und 7. die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung.“

  9. § 155 Abs. 6 entfällt.

  10. § 173 lautet:

    „Vorsorgeeinrichtungen

    § 173. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer ordentlichen Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen auch...

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