Bundesgesetz vom 31. März 1965, womit das Strafgesetz und die Strafprozeßordnung geändert und ergänzt werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1965)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das österreichische Strafgesetz 1945, Amtl. Slg.

Nr. 2, wird geändert und ergänzt wie folgt:

  1. Der erste Absatz des § 231 hat zu lauten:

    „Bei Verbrechen, bei denen nach § 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 130,

    die Strafe des lebenslangen schweren Kerkers die gesetzliche Strafe bildet, schützt keine Verjährung vor der Untersuchung und Bestrafung."

  2. Im § 278 erhalten die lit. „c)" bis „m)" die Bezeichnungen lit. „d)" bis „n)" und es wird folgendes eingefügt:

    „c) Herabwürdigung österreichischer Symbole;

    1. Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat;

    2. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses;

    3. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes;.

    4. Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten."

  3. Nach § 299 wird folgende Bestimmung eingefügt:

    „c) Herabwürdigung österreichischer Symbole

    § 299 a. Wer vorsätzlich auf eine Art, daß die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlaß

    oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer, ein von einer

    österreichischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen,

    die Bundeshymne oder eine Landeshymne beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt,

    wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft."

  4. Die Überschriften zu den §§ 300 bis 310 erhalten an Stelle der Bezeichnungen „c)" bis „m)"

    die Bezeichnungen „d)" bis „n)".

  5. Nach § 310 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

    „o) Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat

    § 310 a. Wer in Österreich für einen fremden Staat einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst auf welche Art immer unterstützt,

    wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.

    Die Zeit der Verjährung (§ 532) beträgt bei diesem Vergehen drei Jahre.

    1. Auskundschaftung eines Geschäfts-

      oder Betriebsgeheimnisses

      § 310 b. Wer vorsätzlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet,

      es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 500.000 S bestraft.

      ...

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