Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 zur Durchführung des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Geltendmachung des Anspruches

§ 1. Personen, die im Inland ihren Aufenthalt haben, sind berechtigt, zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach dem Artikel 1 des

Übereinkommens vom 20. Juni 1956, BGBL Nr. 316/1969, über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in einem diesem

Übereinkommen angehörenden Staate die Vermittlung der inländischen Gerichte als Übermittlungsstellen nach den folgenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.

Zuständigkeit der Übermittlungsstelle

§ 2. (1) Als Übermittlungsstelle ist das zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufene Bezirksgericht zuständig,

in dessen Sprengel der Anspruchswerber seinen gewönlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat; ist der Anspruchswerber nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Anspruchswerbers seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz), bei Fehlen eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat.

(2) In Wien ist als Übermittlungsstelle für die Bezirke I bis XX das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für die Bezirke XXI und XXII das Bezirksgericht Floridsdorf und für den XXIIL Bezirk das Bezirksgericht Liesing zuständig.

Inhalt des Antrages

§ 3. (1) Anträge, mit denen Ansprüche im Sinne des § 1 geltend gemacht werden, sind schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben.

(2) Der Antrag hat die für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches erforderlichen Angaben zu enthalten, und zwar mindestens 1. Angaben über den Anspruchswerber: Vornamen und Familienname, Anschrift, Geburtsdaten,

Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung,

gegebenenfalls Namen (Bezeichnung) und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;

  1. Angaben über den Anspruchsgegner: Vornamen und Familienname, Anschrift und, soweit dem Anspruchswerber bekannt, auch die Anschriften während der letzten fünf Jahre, Geburtsdaten,

    Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung;

  2. Angaben über den Anspruch: Grund des Anspruches, Art und Höhe des geforderten Unterhaltes,

    sonstige erhebliche Angaben, zum Beispiel finanzielle und familiäre Verhältnisse des Anspruchswerbers und des Anspruchsgegners, Bezeichnung der Beweismittel, Umfang und Rechtsgrundlage allfälliger früherer Unterhaltsleistungen.

    (3) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen,

    die für die Geltendmachung des Anspruches von Bedeutung sind...

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