Bundesgesetz vom 11. Juli 1974 über die Anpassung von Bundesgesetzen an das Strafgesetzbuch (Strafrechtsanpassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(1) Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches ist auch auf Taten anzuwenden, die in anderen auf Gesetzesstufe stehenden, als Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften, im folgenden als Bundesgesetze bezeichnet, mit gerichtlicher Strafe bedroht werden, soweit diese Gesetze nichts anderes bestimmen.

(2) § 7 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist auf eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, wonach eine Tat vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches als Vergehen oder Übertretung mit Strafe bedroht war, nur anzuwenden, wenn diese Bestimmung mit oder nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ausdrücklich geändert worden ist.

Artikel II Die Bestimmungen in Bundesgesetzen, wonach die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen Verbrechen, Vergehen oder Ãœbertretungen sind, werden aufgehoben. Ob eine Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist, wird durch

§ 17 des Strafgesetzbuches bestimmt.

Artikel III An die Stelle der gerichtlichen Strafarten schwerer Kerker, Kerker, strenger Arrest und Arrest tritt in Bundesgesetzen die Strafart Freiheitsstrafe.

Artikel IV Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung eine drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze angedroht,

so entfällt die Untergrenze dieser Strafdrohung.

Artikel V

(1) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung ausschließlich eine Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe wahlweise mit einer Geldstrafe angedroht, so tritt neben eine Freiheitsstrafe, deren Obergrenze 1. mit nicht mehr als 14 Tagen bestimmt ist,

wahlweise eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen;

2. mit mehr als 14 Tagen, jedoch nicht mehr als einem Monat bestimmt ist, wahlweise eine Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen;

3. mit mehr als einem Monat, jedoch nicht mehr als drei Monaten bestimmt ist, wahlweise eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, und 4. mit mehr als drei Monaten, jedoch nicht mehr als sechs Monaten bestimmt ist, wahlweise eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

(2) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten wahlweise eine Geldstrafe angedroht, so beträgt deren Obergrenze 360 Tagessätze.

(3) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten eine Geldstrafe angedroht, so tritt an die Stelle der zusätzlich angedrohten Geldstrafe eine wahlweise. Für diese Geldstrafe und die Geldstrafen, die sonst neben einer Freiheitsstrafe angedroht sind, gelten künftig die Strafrahmen nach den Abs. 1 und 2.

(4) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten eine Geldstrafe zwingend angedroht, so tritt an die Stelle dieser zwingen-

den Vorschrift die Bestimmung, daß die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe verhängt...

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