Bundesgesetz vom 4. März 1959, über die Übernahme der Bundeshaftung für einen der AUA (Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft) von österreichischen Banken zu gewährenden Kredit.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundeshaftung.

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für einen der AUA (Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft) von österreichischen Banken im Jahre 1959 zu gewährenden Kredit bis zum Höchstbetrag von 25 Millionen Schilling die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu

übernehmen.

Vollzugsklausel.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das...

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