Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Kredite an die Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für den Bund bis zu einem Betrag von 120 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten die Haftung als Bürge und Zahler gemäß

§ 1357 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für Darlehen und Anleihen zu übernehmen, die die Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft für den Ausbau der Felbertauernstraße von Mittersill nach, Matrei in Osttirol und des dazugehörigen Straßentunnels aufnimmt.

§ 2. Eine Haftung gemäß § 1 darf nur übernommen werden,

  1. wenn sich die Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft verpflichtet hat, für die Benützung der Felbertauernstraße ein Entgelt zu verlangen; die Festsetzung der Höhe des Entgeltes hat nach Fahrzeuggattung und Entfernung zu erfolgen; sie kann aber auch von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden, insoweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des...

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