Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mit beschränkter Haftung und die Verfügung über bundeseigene Liegenschaften einschließlich Mietwohngebäuden (BIG-Gesetz) und mit dem das Bundesfinanzgesetz 1992 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) mit dem Sitz in Wien zu gründen, insbesondere um die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes durch die Einräumung der Rechtsstellung eines Bestandgebers für diese Gesellschaft und die Nutzung sowie die Verwertung der ihr übertragenen bundeseigenen Liegenschaften oder von ihr erworbenen Liegenschaften an die Gegebenheiten der Privatwirtschaft anzugleichen. Diese Gesellschaft trägt die Firmenbezeichnung „Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H.", deren Anteile dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Gesellschaften, an denen die Gesellschaft Anteilsrechte besitzt, können mehrheitlich auch im Fremdeigentum stehen.

(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, sind für diese Gesellschaft anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund wahrzunehmen.

§ 2. (1) Als Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist im Gesellschaftsvertrag insbesondere der Erwerb, die Nutzung, die Verwaltung und die Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erhaltung von Bauten unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Zwecke des Bundes sowie die Gründung von Gesellschaften, auch zum Erwerb bundeseigener Mietwohngebäude und deren Verwertung vorrangig durch Verkauf der Wohnungen an die jeweiligen Mieter zum Verkehrswert, vorzusehen.

(2)  Die Gesellschaft tritt mit dem Zeitpunkt des obligatorischen Rechtserwerbes von Eigentum oder von dinglichen Nutzungsrechten an bundeseigenen Liegenschaften von  Gesetzes  wegen  in  alle  die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne daß es hiezu deren Zustimmung bedürfte. Der Bund haftet für die bis zu   diesem   Zeitpunkt   von   ihm   eingegangenen Verpflichtungen gemäß  § 1356 ABGB.  Dies gilt auch für Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Alleineigentum der Gesellschaft stehen.

(3)   Bei   Gründung   der   Gesellschaft   ist   eine Kapitaleinlage in Höhe von maximal 50 Millionen Schilling zu leisten.

(4)    Der   Bundesminister   für   wirtschaftliche Angelegenheiten hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Gesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff. ABGB)...

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