Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. August 1947, betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2, Abs. (4), des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1920, B. G. Bl.

Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt in der derzeit geltenden Fassung wird kundgemacht:

  1. Im Bundesgesetz vom 21. März 1947,

    B. G. Bl. Nr. 85, zur Ausführung des Gesetzes vom 19. September 1945, St.G.Bl. Nr. 174,

    über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes hat es zu lauten:

    Im § 22, Abs. (2), statt „eines gültigen

    Übereinkommens" richtig „eines gütlichen Übereinkommens";

    im § 23, Abs. (9), statt „die von ihr geschlossenen Vergleiche" richtig „die vor ihr geschlossenen Vergleiche".

  2. In der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 27. März 1947,

    B.G.Bl. Nr. 99, betreffend pharmazeutische Spezialitäten (Spezialitätenordnung), hat es zu lauten:

    Im § 3, 2. Zeile, § 6, 4. Zeile, und § 13,

    Abs. (3), 3. Zeile, statt „Späzialität" richtig

    „Spezialität". Im § 8, Abs. (1), Z...

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