Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 2. Feber 1957, betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt, wird kundgemacht:
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Das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1956,
BGBl. Nr. 225, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden,
ist wie folgt zu berichtigen:
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Im § 18 Abs. 1 hat es statt
„c) sofern die Wohnung mehr als drei Zimmer umfaßt, 60 g für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914."
richtig
„c) sofern die Wohnung mehr als drei Zimmer umfaßt, 60 g für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914."
zu lauten.
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Im § 18 Abs. 2 hat es statt „in welcher"
richtig „in welche" zu lauten.
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Im § 20 Abs. 2 hat es statt
„(§ 2 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Mai 1956,
BGBl. Nr. 109) über die Bewertung bebauter Grundstücke"
richtig
„(§ 2 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Mai 1956,
BGBl. Nr. 109, über die Bewertung bebauter Grundstücke)"
zu lauten.
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Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1956,
BGBl. Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, ist wie folgt zu berichtigen:
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Unter Art. I Z. 3 hat es in der neuen Fassung des § 509 Abs. 1 der Abgabenordnung statt
„§ 422 Abs. 1 lit. d" richtig „§ 422 Abs. 1 lit. e"
zu lauten.
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Im Art. III § 1 Abs. 2 hat es statt „der gewerblichen Wirtschaft" richtig „der Kammer der gewerblichen Wirtschaft" zu lauten.
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Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1956,
BGBl. Nr. 271, über die Führung ständiger Wählerverzeichnisse
(Stimmlisten) [Stimmlistengesetz]
ist wie folgt zu...
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