Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 2. Feber 1957, betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt, wird kundgemacht:

  1. Das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1956,

    BGBl. Nr. 225, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden,

    ist wie folgt zu berichtigen:

    1. Im § 18 Abs. 1 hat es statt

      „c) sofern die Wohnung mehr als drei Zimmer umfaßt, 60 g für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914."

      richtig

      „c) sofern die Wohnung mehr als drei Zimmer umfaßt, 60 g für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914."

      zu lauten.

    2. Im § 18 Abs. 2 hat es statt „in welcher"

      richtig „in welche" zu lauten.

    3. Im § 20 Abs. 2 hat es statt

      „(§ 2 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Mai 1956,

      BGBl. Nr. 109) über die Bewertung bebauter Grundstücke"

      richtig

      „(§ 2 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Mai 1956,

      BGBl. Nr. 109, über die Bewertung bebauter Grundstücke)"

      zu lauten.

  2. Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1956,

    BGBl. Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, ist wie folgt zu berichtigen:

    1. Unter Art. I Z. 3 hat es in der neuen Fassung des § 509 Abs. 1 der Abgabenordnung statt

      㤠422 Abs. 1 lit. d" richtig 㤠422 Abs. 1 lit. e"

      zu lauten.

    2. Im Art. III § 1 Abs. 2 hat es statt „der gewerblichen Wirtschaft" richtig „der Kammer der gewerblichen Wirtschaft" zu lauten.

  3. Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1956,

    BGBl. Nr. 271, über die Führung ständiger Wählerverzeichnisse

    (Stimmlisten) [Stimmlistengesetz]

    ist wie folgt zu...

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