Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 30. Dezember 1950 über die Statistische Zentralkommission und die Fachbeiräte.

Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik wird verordnet:

§ 1. (1) Die Statistische Zentralkommission besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

(2) Als ordentliche Mitglieder gehören der Kommission an:

  1. ein Vertreter jedes Bundesministeriums und ein Vertreter des Rechnungshofes,

  2. ein Vertreter des Amtes jeder Landesregierung,

  3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank,

  4. ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

  5. ein Vertreter der Landwirtschaftskammern,

  6. ein Vertreter des österreichischen Arbeiterkammertages,

  7. ein Vertreter des Landarbeiterkammertages.

(3) Als außerordentliche Mitglieder werden in die Kommission Personen berufen, von denen kraft ihrer Stellung im wirtschaftlichen oder kulturellen Leben eine besondere Förderung der Arbeiten der Zentralkommission erwartet werden kann. Ihre Zahl darf 20 nicht überschreiten.

§ 2. (1) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission werden vom Bundeskanzleramt berufen.

(2) Als ordentliche Mitglieder werden die von den in § 1 Abs. 2 angeführten Stellen dem Bundeskanzleramt namhaft gemachten Vertreter berufen. Für jedes ordentliche Mitglied ist ein Ersatzmann vorzusehen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Die ordentlichen Mitglieder werden vom Bundeskanzleramt abberufen,

wenn die in § 1 Abs. 2 angeführten Stellen einen anderen Vertreter namhaft machen.

(3) Für die Berufung der außerordentlichen Mitglieder erstattet der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes Vorschläge an das Bundeskanzleramt. Die außerordentlichen Mitglieder können durch das Bundeskanzleramt abberufen werden.

§ 3. (1) Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommission führt der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, in seiner Vertretung der Vizepräsident dieses Amtes.

(2) Er beruft die Statistische Zentralkommission zur ordentlichen Jahresversammlung und zu außerordentlichen Tagungen ein.

(3) Zu allen Tagungen der Kommission sind sowohl die ordentlichen ab auch die außerordentlichen Mitglieder einzuladen. Die Einladung hat acht Tage vor Zusammentritt der Kommission unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Für einen Empfangsnachweis ist zu sorgen.

(4) Jedes ordentliche Mitglied der Statistischen Zentralkommission kann zu den Sitzungen Fachreferenten für die zu behandelnden Beratungsgegenstände beiziehen. Der Vorsitzende...

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