Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat die Schweiz am 19. Juli 1994 die anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. Nr. 417/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 337/1990) abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 337/1990 durch die nachstehende Erklärung ersetzt:

„Die für die Ausstellung der Ehefähigkeitszeugnisse zuständigen schweizerischen Behörden sind:

a)   wenn beide Brautleute ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, wahlweise der Standesbeamte des Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams;

b)   wenn entweder der Bräutigam oder die Braut seinen/ihren Wohnsitz in der...

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