Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit

8. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Übereinkommen über Staatsangehörigkeit (BGBl. III Nr. 39/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 17/2006) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde:
Bosnien und Herzegowina 22. Oktober 2008
Bulgarien 2. Februar 2006
Finnland 6. August 2008
Rumänien 20. Jänner 2005
Ukraine 21. Dezember 2006

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Art. 22 lit. b des Übereinkommens teilt Bosnien und Herzegowina mit, dass in Bosnien und Herzegowina der Wehrdienst (im Wege der Wehrpflicht) durch Art. 79 des Verteidigungsgesetzes von Bosnien und Herzegowina beginnend mit 1. Jänner 2006 abgeschafft wurde.

Bulgarien:

Gemäß Art. 22 lit. b des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass in der Republik Bulgarien das Höchstalter für die verpflichtende Aufnahme in den Wehrdienst 27 Jahre beträgt.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 11 des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 12 des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 16 des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens nicht anzuwenden. Im Sinne dieses Vorbehalts wird die Republik Bulgarien in Bezug auf Staatsangehörige der Republik Bulgarien, die im Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit sind und in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz haben, die Rechte und Pflichten, für die gemäß der Verfassung und den Gesetzen die bulgarische Staatsangehörigkeit erforderlich ist, nicht anwenden.

Finnland:

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens bringt Finnland einen Vorbehalt in Bezug auf Art. 21 Abs. 3 lit. g zu dem Zweck an, dass die auf Art. 21 gegründeten Verpflichtungen für Finnland nicht bindend sind, wenn, kraft des Gesetzes über...

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