Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

142. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Bosnien und Herzegowina am 17. Mai 2013 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 98/2003) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Spanien am 5. März 2008 nachstehende Erklärung gem. Art. 19 des Übereinkommens abgegeben:

Für den Fall, dass das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:

1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.

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