Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

24. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (BGBl. Nr. 40/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 97/2005) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Armenien 17. Mai 2005
Burkina Faso 25. Mai 2006
Guinea 16. September 2005
Guyana 15. September 2005
Irland 7. August 2006
Kiribati 15. September 2005
Malediven 14. September 2005

Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Armenien folgenden Vorbehalt erklärt:

Die Republik Armenien erachtet sich nicht an Art. 66 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge gebunden und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über Anwendung oder Auslegung aller Artikel des Teiles V des Übereinkommens, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder der Schlichtungskommission zur Prüfung unterbreitet werden, die Zustimmung aller Streitparteien in jedem...

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