Kundmachung des Bundeskanzlers vom 2. Mai 1990 betreffend den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (BGBl. Nr. 40/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 5/1987) hinterlegt:
Staaten:
Datum der Hinterlegung der Ratifikations-
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Beitrittsurkunde:
Algerien 8. November 1988
Bundesrepublik Deutschland
(einschließlich Land Berlin) 21. Juli 1987
Bulgarien 21. April 1987
Deutsche Demokratische Republik 20. Oktober 1986
Mongolei 16. Mai 1988
Salomonen 9. August 1989
Tschechoslowakei 29. Juli 1987
Ungarn 19. Juni 1987
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
ALGERIEN
„Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien stellt in Erwägung, daß hinsichtlich der in Art. 66 (a) angeführten Streitigkeit die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes auf Ersuchen bloß einer der Streitparteien nicht gegeben ist.
Sie erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die vorherige Zustimmung aller betroffenen Parteien zur Unterbreitung einer Streitigkeit an den genannten Hof erforderlich ist."
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
„1. Die Bundesrepublik Deutschland erinnert daran, daß für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wie sie bei anderen Gelegenheiten wiederholt klargestellt hat, die Artikel 53 und 64
einerseits und der Artikel 66 Buchstabe a andererseits in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.
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Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs auf Grund einer Unterwerfung von Staaten außerhalb des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge nicht durch Berufung auf die Bestimmungen des Artikels 66 Buchstabe b des Übereinkommens ausgeschlossen werden kann.
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Die Bundesrepublik Deutschland versteht unter,
Maßnahmen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen' in Artikel 75 zukünftige Entscheidungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII der Charta zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit."
BULGARIEN
„Die Volksrepublik Bulgarien erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 66 (a) des Übereinkommens als nicht gebunden, denen zufolge jede Partei einer Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung des Art. 53 oder 64 die Streitigkeit durch eine Klageschrift dem Internationalen Gerichtshof zur...
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