Verordnung der Bundesministerien für Unterricht und für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Dezember 1952 über die Amtstitel der Landeslehrer (Landeslehrer-Amtstitelverordnung).

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 188, über das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der unter der Diensthoheit der Länder stehenden Lehrer (Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz)

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt verordnet:

§ 1. Die Landeslehrer führen folgende Amtstitel:

§ 2. Landeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis führen den ihnen zukommenden Amtsstitel unter Voranstellung des Wortes

„provisorischer" („provisorische").

§ 3. (1) Die Berechtigung zur Führung des Amtstitels beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung oder mit der Erreichung der im § 1

jeweils genannten Gehaltsstufe.

(2) Kommt dem Landeslehrer ein Amtstitel mit der Erreichung einer bestimmten Gehaltsstufe zu, so ist er hierüber von seiner Dienstbehörde schriftlich zu verständigen.

§ 4. Landeslehrer des Ruhestandes führen den ihnen beim Übertritt oder bei der Versetzung in den Ruhestand zukommenden oder den ihnen aus diesem Anlaß gemäß § 5 verliehenen Amtstitel mit dem Zusatz „im Ruhestande" („i. R.").

§ 5. Anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand kann besonders verdienten Volksschul-, Hauptschul-,

Sonderschul-, Berufsschul- und Fachschulhauptlehrern von ihrer Dienstbehörde der Amtstitel Direktor der betreffenden Schulart verliehen werden.

§ 6. (1) Die nach...

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