Verordnung der Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft vom 28. März 1946, betreffend die Erlassung des Statutes für den Österreichischen Zuckerwirtschaftsverband.

Auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 5. September 1945, St. G. Bl. Nr. 171, in der Fassung des Gesetzes vom 16. November 1945, B. G.

  1. Nr. 2 aus 1946, über die Errichtung von

Österreichischen Wirtschaftsverbänden, wird für den Österreichischen Zuckerwirtschaftsverband das nachfolgende Statut erlassen.

Statut des Österreichischen Zuckerwirtschaftsverbandes.

§ 1. (1) Aufgabe, des Österreichischen Zuckerwirtschaftsverbandes,

im folgenden „Verband"

genannt, ist es, im Rahmen der einschlägigen Vorschriften und nach den Weisungen der Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft bei Erfassung, Aufbringung,

Bearbeitung, Verarbeitung, Absatz und Verteilung sowie bei der Einfuhr von Zuckerrübe, Zucker, Erzeugnissen aus Zuckerrübe,

von Süßwaren (einschließlich Kakaoerzeugnissen)

und von Rohkakao mitzuwirken.

(2) Der Verband hat ferner bei der Festsetzung der Preise und Preisspannen durch Beratung und Unterstützung der zuständigen Behörden mitzuwirken.

(3) Der Verband darf weder wirtschaftliche Unternehmungen betreiben noch sich an solchen beteiligen; er darf auch keine eigene Geschäftstätigkeit ausüben.

§ 2. (1) Der Verband hat seinen Sitz in Wien;

sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.

(2) Der Verband kann mit Zustimmung der Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft Zweigstellen errichten.

(3) Der Verband und im Einvernehmen mit ihm dessen Zweigstellen können zwecks Durchführung ihrer Aufgaben örtliche Unterorgane

(Neben- und Außenstellen) einrichten, die ihre Tätigkeit nach den Weisungen des Verbandes

(der Zweigstelle) auszuüben haben.

§ 3. (1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden Jahres.

(2) Bis 31. Dezember eines jeden Jahres hat der Verband an die Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft einen Bericht (samt Rechnungsabschluß)

über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

§ 4. (1) Angehörige des Verbandes sind Betriebe,

die ihren Sitz im Gelbiet der Republik

Österreich haben und die 1. Zuckerrübe anbauen,

  1. Zucker herstellen,

  2. Süßwaren (einschließlich Kunsthonig) herstellen,

  3. mit Einfuhr, Lagerung, Absatz und Verteilung der im § 1, Abs. (1), genannten Waren befaßt sind. Als Verteiler gelten auch die Verkaufsvermittler

    (Agenten, Kommissionäre,

    Makler).

    (2) Die im Abs. (1), Punkt 2 bis 4, genannten Betriebe haben binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Statutes, beziehungsweise binnen einem Monat nach Beginn oder nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit dem Verband ihren Betrieb anzuzeigen.

    (3) Wenn ein verbandsangehöriger Betrieb dauernd eingestellt wird, endet seine Zugehörigkeit mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verband hiervon Kenntnis erlangt.

    (4) Betriebe, die nur vorübergehend eingestellt werden, können für die Dauer der Einstellung nach näheren Anordnungen des Verbandes von ihren Pflichten ganz oder teilweise befreit werden.

    (5) In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit eines Betriebes zum Verband die

    örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

    § 5. Organe des Verbandes sind:

  4. Der Geschäftsführer;

  5. der Ausschuß;

  6. der Beirat.

    § 6. (1) Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung das Verbandes. Er vertritt den Verband nach außen und ist allein zeichnungsberechtigt.

    (2) Der Geschäftsführer hat insbesondere das Recht, Verpflichtungen...

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