Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung - ÜKVO

261. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung - ÜKVO

Auf Grund des § 94 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Kosten der Betreiber für die Mitwirkung an der Überwachung einer Telekommunikation (Überwachungskostenverordnung ? ÜKVO), BGBl. II Nr. 322/2004, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

?Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Kosten der Anbieter für die Mitwirkung an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten (Überwachungskostenverordnung ? ÜKVO)?

2. § 1 lautet:

?§ 1. (1) Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Anbieters (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) an der Auskunftserteilung über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie der Überwachung von Nachrichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 531, ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen.

(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) gemäß § 138 Abs. 3 StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang der Anordnung, so ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, die oder das den Anbieter zur Mitwirkung verpflichtet hat (§§ 138 Abs. 3, 210 Abs. 3 StPO) um deren Ergänzung zu ersuchen.

(3) Ist die Maßnahme aus Verschulden des Anbieters ergebnislos geblieben, so gebührt kein Ersatz der Kosten. Kann die Maßnahme aus Verschulden des Anbieters nicht im Sinne der Anordnung durchgeführt werden, so ist die Höhe des Ersatzes nach freiem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Betreiber treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens und das Ausmaß der Nichterfüllung um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern.?

3. § 2 lautet:

?§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. "Standortbestimmung" die Ermittlung des aktuellen oder historischen geografischen Standorts der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 134 Z 2 StPO);
2. "Ermittlung der Vermittlungsdaten" die Feststellung, welche
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT