Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. Dezember 1953 zur Durchführung des Beförderungssteuergesetzes 1953 (5. Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung).

Auf Grund des Beförderungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 22, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe verordnet:

§ 1. In der Zeit bis zum 31. Dezember 1955,

ausgenommen im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2

des Gesetzes), durchgeführte gewerbsmäßige, entgeltliche Beförderungen nachstehender Güter unterliegen nicht der Beförderungssteuer, wenn für die Beförderungsleistung nicht mehr als 94 v...

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