Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 31. Juli 1964 zur Durchführung des Beförderungssteuergesetzes 1953 (Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1964).

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Beförderungssteuergesetzes 1953 in der geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft verordnet:

§ 1. Von inländischen Beförderungsunternehmern,

ausgenommen im Güterfernverkehr, durchgeführte gewerbsmäßige, entgeltliche Beförderungen von Aushuberde aus Post 2503 des Österreichischen Eisenbahn-Gütertarifes Teil I Abteilung B (ÖGT I B) unterliegen nicht der Beförderungssteuer,

wenn für die Beförderungsleistung...

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