Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. Juli 1950 über die Einziehung der Scheidemünzen zu 5 Reichspfennig.

Gemäß § 2 Abs. 3 des Schillinggesetzes vom 30. November 1945, StGBl. Nr. 231, werden die Scheidemünzen zu 5 Reichspfennig zum 30. September 1950 einberufen. Mit 30. September 1950 verlieren diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie werden jedoch bis 15. Oktober 1950 bei allen öffentlichen Kassen noch in...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT