Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. Juni 1959, mit der die Zollgesetz-Durchführungsverordnung abgeändert wird.

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1957, BGBl. Nr. 142,

wird verordnet:

Artikel I.

Der § 7 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 181/1957, hat zu lauten:

§ 7.

Zu § 93 Abs. 7 Zollgesetz 1955.

  1. Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Sitz im Zollausland haben, dürfen die nachstehend angeführten Beförderungsmittel zu ihrem eigenen Gebrauch oder zur gewerbsmäßigen Verwendung ohne Vormerkschein und ohne Leistung einer Sicherstellung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet einbringen:

    Personenkraftwagen, Motorräder mit und ohne Beiwagen, Invalidenkraftfahrzeuge,

    Motorfahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor,

    Omnibusse, Krankentransportfahrzeuge und Kombinationskraftfahrzeuge einschließlich des von diesen Beförderungsmitteln mitgeführten gewöhnlichen Zugehörs und...

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