Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 24. März 1947 zur Durchführung der Notariatsordnung 1945.

Auf Grund des § 12 des Gesetzes vom 31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 104, über die Wiederherstellung des österreichischen Notariates (Notariatsordnung 1945 — NO. 1945), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 137; wird verordnet:

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Justiz kann Personen, die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 aus nationalen, soge-

nannten rassischen oder politischen Gründen die Ausübung des Notariates aufgeben mußten und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzen, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen nach der Notariatsordnung gegen nachträgliche Nachweisung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu Notaren ernennen. Für die Beibringung des Nachweises ist eine Mindestfrist von einem Jahr zu bestimmen; sie kann verlängert werden. Innerhalb der Frist muß der Nachweis des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft erbracht sein, widrigens das Amt des Notars erloschen ist.

(2) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Personen, die aus den angegebenen Gründen die Praxis als Notariatskandidaten aufgelben mußten.

Über ihre Eintragung in die liste der Notariatskandidaten entscheidet die zuständige Notariatskammer.

§ 2. Die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung vorgesehenen Begünstigungen können Personen gewährt werden, die nach dem 12. März 1938 aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen aus dem Gebiete der Republik Österreich auswandern mußten. Anderen Personen, die eine Betätigung als Notare oder Notariatskandidaten in Österreich anstreben, können diese Begünstigungen nur ausnahmsweise — bei Vorliegen besonders berücksichtigungswüridiger Umstände —

eingeräumt werden.

§ 3. Personen, welche die Befähigung zur Ausübung des Notarenamtes im Auslande erlangt haben, kann das Bundesministerium für Justiz im Einzelfalle auf Antrag eine gänzliche oder...

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