Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Juni 1977, mit der die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973 geändert wird

Auf Grund des § 61 a des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1968 wird verordnet:

Artikel I Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973, BGBl. Nr. 476/1972, wird wie folgt geändert:

§ 4 hat zu lauten:

㤠4.

Zu § 61 a des Zollgesetzes 1955

(1) Zur Abgeltung der Eingangsabgaben, die auf Waren entfallen, von denen ein Zoll zu erheben ist und die in Sendungen im Sinn des

§ 61 a Abs. 1 und 3 des Zollgesetzes 1955 eingebracht werden, wird ein pauschalierter Abgabensatz von 25 vom Hundert des Wertes, für Wein der Tarifnummer 22.05 des Zolltarifes 1958 von 20 vom Hundert des Wertes, festgesetzt. Der pauschalierte Abgabensatz schließt Verbrauchsteuern,

Monopolabgaben und die Abgabe von

(alkoholischen Getränken nicht ein.

(2) Abs. 1 findet auf nachstehend genannte Waren nur Anwendung, wenn die eingebrachte...

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