Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988 geändert wird

Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644,

wird verordnet:

Artikel I Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988,

BGBl. Nr. 717, wird wie folgt geändert:

Der § 19 lautet:

„Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988

§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:

für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b)

für jede angefangene Stunde 168 S für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde 134 S

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschau-Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt:

für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b)

für jede angefangene Stunde an Werktagen außerhalb der Nachtzeit 210S an Werktagen während der Nachtzeit

(22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und...

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