Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

513. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 4 wird folgender zweiter Satz angefügt:

"Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (Abs. 2)."

2. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Ziffern 9 und 10 angefügt:

"9. die in das Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994 eingetragenen Bilanzbuchhalter (§ 51 Abs. 2 Z 1 BiBuG) und Bilanzbuchhaltergesellschaften (§ 67 Z 1 BiBuG). Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (UBIT) hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln."
10. die in das Verzeichnis der Mitglieder gemäß § 166 WTBG eingetragenen Bilanzbuchhalter (§ 51 Abs. 2 Z 2 BiBuG) und Bilanzbuchhaltergesellschaften (§ 67 Z 2 BiBuG). Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln."

3. Dem 9. Abschnitt wird...

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