Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 11. Juli 1990 über den Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif wird verordnet:

§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt,

ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1990 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem...

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