Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der der Düngemittel-Gebührentarif geändert wird

Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes 1994,BGBl.Nr 513/1994, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren für die Nachschau, die Probenahme und die Untersuchungen nach dem Düngemittelgesetz (Düngemittel-Gebührentarif), BGBl. Nr 1009/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 228/1995, wird wie folgt geändert:

1  § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Punkt der in der Anlage und in § 1 Abs. 2 genannten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,345."

  1. Dem § 4 wird folgender § 5 angefügt:

„§...

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