Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 7. Dezember 1976, mit der die Straßenverkehrszeichenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 34 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1976 wird verordnet:

Artikel I Die Straßenverkehrszeichenverordnung, BGBl.

Nr. 83/1966, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 340/1969 wird wie folgt geändert:

  1. § 3 hat zu lauten:

    „§ 3. Rückstrahlwirkung

    (1) Die spezifischen Rückstrahlwerte R' eines fabriksneuen rückstrahlenden Materials für Straßenverkehrszeichen, ausgenommen die des Materials für die im Abs. 2 genannten Zeichen,

    müssen bei dem nachstehend angeführten Prüfverfahren jeweils über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:

    (2) Die spezifischen Rückstrahlwerte R' eines fabriksneuen rückstrahlenden Materials für die im Anhang 3 unter Abb. 26, 56 f und 60 a dargestellten Zeichen müssen bei dem im Abs. 1

    angeführten Prüfverfahren jeweils über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:

    (3) Die im Abs. 1 und 2 angegebenen spezifischen Rückstrahlwerte R' eines rückstrahlenden Materials für Straßenverkehrszeichen dürfen sich während der Zeit, in der ein Straßenverkehrszeichen angebracht ist, nur um höchstens 30%

    vermindern."

  2. Im § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort

    „Remissionsgrade" durch das Wort „Leuchtdichtefaktoren"

    ersetzt.

  3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

    „Bei den im Anhang 3 unter Abb. 11, 12, 13,

    49 d, 49 e, 56 f, 56 g und 56 h dargestellten Zeichen und bei Hinweiszeichen mit einem Flächeninhalt bis zu 1 m² sowie bei allen Zusatztafeln sind Eckenabrundungen bis zu einem Radius von 30 mm, bei Hinweiszeichen mit einem Flächeninhalt von mehr als 1 m² solche bis zu einem Radius von 60 mm zulässig."

  4. Der Anhang 1 hat zu...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT