Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Schiffsausrüstung für Seeschiffe (Schiffsausrüstungsverordnung)

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird verordnet:

  1. Teil Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

    § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Einrichtungen, die Konformitätsbewertungsverfahren für Schiffsausrüstung für Seeschiffe durchführen.

    (2) Diese Verordnung gilt weiters für die Ausrüstung 1. österreichischer Seeschiffe, sofern das Seeschiff vor Inkrafttreten dieser Verordnung a) eine derartige Ausrüstung noch nicht an Bord hatte oder b) Ausrüstung ersetzt wird, es sei denn, nach den in § 1 SSEG angeführten Übereinkommen ist etwas anderes zulässig, und 2. von Seeschiffen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in Österreich zur Seeschiffahrt zugelassen werden, sofern a) der Kiel des Seeschiffes am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt wurde oder b) die Arbeiten am Bau des Seeschiffes am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung erkennbar in Angriff genommen wurden und die Montage von mindestens 50 t oder 1 vH der geschätzten Baumasse – je nachdem, welche Masse geringer ist – begonnen hat.

    (3) Diese Verordnung gilt nicht für die Ausrüstung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als 1. „Ausrüstung“: Die in den Anhängen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr. 396 L 0098, ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997, Seite 25 ff) in der Fassung der Richtlinie 98/85/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung

    (CELEX-Nr. 398 L 0085, ABl. Nr. L 315 vom 25. November 1998, Seite 14 ff) – im folgenden

    „Ausrüstungs-Richtlinie“ genannt – angeführten Ausrüstungsgegenstände und -teile, soweit diese nach den internationalen Instrumenten zulassungspflichtig sind;

  2. „Konformitätsbewertungsverfahren“: Die in Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Verfahren;

  3. „internationale Instrumente“: Die in § 1 SSEG angeführten internationalen Übereinkommen sowie die in den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Regeln,

    Entschließungen und Zirkulare der International Maritime Organisation (IMO) und Prüfnormen;

  4. „Prüfnormen“: Die zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergebnisse erstellten Normen der IMO, der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), des Europäischen Komitees für Normung (CEN), des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und des Europäischen Institutes für Telekommunikationsnormen (ETSI) in der in den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-

    Richtlinie genannten Fassung;

  5. „Baumusterzulassung“: Verfahren zur Bewertung hergestellter Ausrüstung nach den in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Prüfnormen inklusive der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung (Baumusterprüfbescheinigung).

  6. Teil Anforderungen an die Ausrüstung Anforderungen an die Ausrüstung

    § 3. (1) Die in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführte Ausrüstung hat den Anforderungen der in diesem Anhang angeführten internationalen Instrumente zu entsprechen und mit einer Kennzeichnung gemäß der Anlage versehen zu sein. Die Übereinstimmung der Ausrüstung mit diesen Anforderungen ist anhand der Prüfnormen und Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie nachzuweisen.

    (2) Für Ausrüstungsteile, für die sowohl IEC- als auch ETSI-Prüfnormen existieren, steht es dem Hersteller frei, zu bestimmen, welche Prüfnormen angewendet werden sollen.

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