Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Straßenverkehrszeichen (Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 ? StVZVO 1998)

Auf Grund des § 34 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998, wird – nach erfolgter Notifizierung gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG (Notifikationsnummer 96/0413/A) – verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung findet auf alle Straßenverkehrszeichen Anwendung, die nach Maßgabe des

§ 32 StVO 1960 angebracht werden.

Allgemeine Beschaffenheit

§ 2. Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe (§ 4) sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (§ 5), rückstrahlend (§ 4) oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtung (§ 48 Abs. 1a StVO) ausgeführt sein.

Farben

§ 3. (1) Die Farbtöne des für die Herstellung von Straßenverkehrszeichen verwendeten Materials müssen in trockenem Zustand innerhalb der Farbbereiche der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission

(Commission Internationale d’Eclairage-CIE) für das 2°-Normvalenzsystem liegen, die durch die in Anlage 1 Tabelle 1 für Straßenverkehrszeichen im Gebrauchszustand und in Anlage 1

Tabelle 2 für Straßenverkehrszeichen im Neuzustand angegebenen Koordinaten bestimmt sind.

(2) Die Farbtöne und Leuchtdichtefaktoren sind bei Anleuchtung mit gerichtetem Licht der Normlichtart D 65 unter einem Winkel von 45° zur Flächennormalen und bei einer Meßrichtung von 0°

(45/0-Meßgeometrie) zu messen.

(3) Das verwendete Farbmaterial muß lichtecht und entsprechend dauerhaft sein. Der Farbton darf sich nach dem Aufbringen des Farbmaterials auf das Straßenverkehrszeichen nur in einem solchen Ausmaß ändern, daß er immer noch innerhalb der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen Farbbereiche liegt.

Rückstrahlwirkung

§ 4. (1) Die Bauart der zu verwendenden Reflexstoffe (Folien) muß entweder dem Typ 1 oder dem Typ 2 entsprechen.

  1. Typ 1: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, das einfallendes Licht in gebündelter Form zurücksendet (retroreflektierende Folie).

  2. Typ 2: Der Reflexstoff entspricht dem Typ 1 mit der Maßgabe, daß er eine intensivere Lichtbündelung aufweist (hochreflektierende Folie).

(2) Die Reflexstoffe müssen mit Kennzeichnungssymbolen versehen sein, die derart im reflektierenden Material eingebracht sind, daß ihre Erkennbarkeit weder...

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