Bundesgesetz über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), mit dem auch das Dorotheumsgesetz, das Staatsdruckereigesetz, das Ausschreibungsgesetz, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Errichtung des Bundespensionsamtes

§ 1. Als Dienststelle des Bundes wird in Wien das Bundespensionsamt errichtet. Das Bundespensionsamt ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen.

Aufgaben des Bundespensionsamtes

§ 2. (1) Sämtliche Zuständigkeiten, die am 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommen,

gehen, sofern diese nicht die ADV-Unterstützung oder den ADV-Betrieb betreffen, auf das Bundespensionsamt

über.

(2) Das Bundespensionsamt ist insbesondere Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sowie in Angelegenheiten der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse; ausgenommen sind die Beamten des Post- und Fernmeldewesens. § 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333/1979, bleibt hievon unberührt.

(3) Dem Bundespensionsamt obliegt, unbeschadet des Aufgabenbereiches gemäß Abs. 1, die Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge der Bediensteten des eigenen Bereiches.

(4) Dem Bundespensionsamt obliegt die Durchführung der Haushaltsverrechnung für den eigenen Bereich.

(5) Dem Bundespensionsamt obliegt – auf Verlangen der Bundesrechenzentrum GmbH – gegen Entgelt die Durchführung der Lohn- und Gehaltsverrechnung und die Personalverwaltung der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sowie die Durchführung der Buchhaltungsaufgaben für diese Gesellschaft im Wege der bestehenden IT-Verfahren. Hinsichtlich der Lohn- und Gehaltsverrechnung der Arbeitnehmer der Bundesrechenzentrum GmbH ist das Bundespensionsamt anweisende Stelle im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(6) Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 5 erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden.

Ãœbergang von Leitungsfunktionen

§ 3. Die am 31. Dezember 1996 im Bundesrechenamt – mit Ausnahme des ADV-Bereiches und der Amtswirtschaftsstelle – bestehenden Funktionsbetrauungen beziehen sich mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 auf die entsprechenden Funktionen im Bundespensionsamt.

Ãœberleitung der Bediensteten

§ 4. Für die Bediensteten des Bundesrechenamtes, sofern sie nicht mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes

über die Errichtung der Bundesrechenzentrum GmbH Arbeitnehmer dieser Gesellschaft werden,

tritt durch die Errichtung des Bundespensionsamtes hinsichtlich ihrer...

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