Verordnung der Bundesregierung vom 4. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 und der Anlage 1 Z. 3.2 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333,

und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C mit Ausnahme der folgenden Verwendungen:

  1. Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion;

  2. Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;

  3. Finanzdienst, Steueraufsichtsdienst und Zolldienst;

  4. Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen Behörden, Dienst der Bewährungshelfer und Fürsorgedienst;

  5. Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;

  6. Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung;

    soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist;

  7. Dienst der Registerführer im Patentamt;

  8. technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen und in Schwachstromabteilungen des Bundesbaudienstes oder in Schwachstromabteilungen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst;

  9. Dienst in einer Unteroffiziersfunktion nach

    § 11 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150.

    (2) An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt 1. im Krankenpflegefachdienst und im medizinisch-

    technischen Fachdienst die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/

    1961;

  10. für Lehrhebammen die Berechtigung zu::

    Ausübung des Berufes einer Hebamme und eine vierjährige einschlägige Praxis;

  11. im technischen Dienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei die Absolvierung der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder die Erlernung eines graphischen Lehrberufes oder des Lehrberufes eines Buchbinders oder Buchhändlers.

    Ausbildung

    § 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

    (2) Bedienstete der im Abs. 1 Z. 4 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung" eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.

    (3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

    § 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2

    Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

    (2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchfuhren.

    Dienstprüfung

    § 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der...

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