Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten.

Die österreichische Bundesregierung und die italienische Regierung haben, um den Transfer der Vermögenswerte von Personen, welche die italienische Staatsbürgerschaft auf Grund des Gesetzdekretes Nr. 23 vom 2. Februar 1948

wiedererworben haben, von Österreich nach Italien zu ermöglichen, folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die nach Österreich ausgewanderten Südtiroler Optanten, welche die italienische Staatsbürgerschaft auf Grund des Gesetzdekretes Nr. 23 vom 2. Februar 1948 endgültig wiedererhalten und ihren ständigen Wohnsitz nach Italien zurückverlegt haben oder zurückverlegen werden, haben im Sinne der nachstehenden Artikel Anspruch auf den Transfer ihres Vermögens von Österreich nach Italien.

Artikel 2

Für den Transfer kommen folgende Vermögenswerte der Rückoptanten in Betracht:

  1. Bargeld und Bankguthaben in Österreich;

  2. im Rahmen der jeweils bestehenden

österreichischen Devisenvorschriften erzielte Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren,

Immobilien, Geschäftsanteilen,

Warenvorräten und sonstigen Vermögenswerten.

Die Feststellung der erwähnten Vermögenswerte wird auf Grund der Vermögenslage des Rückoptanten am Tage der Paraphierung des vorliegenden Übereinkommens erfolgen; außerdem wird der normale Vermögenszuwachs vom Tage der Feststellung bis zu jenem des Transfers berücksichtigt werden.

Artikel 3

Um die in Artikel 1 gebotene Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, haben Rück-

optanten, die ihren Wohnsitz vor Paraphierung des vorliegenden Übereinkommens nach Italien verlegt haben, die entsprechenden Anträge bis zum 31. Dezember 1950 in zweifacher Ausfertigung bei der Banca d'Italia in Bozen oder in Trient einzureichen.

Rückoptanten, die ihren. Wohnsitz erst nach Paraphierung des vorliegenden Übereinkommens nach Italien verlegen werden, haben hingegen ihre Transferanträge in zweifacher Ausfertigung bis zum 31. Dezember 1951 bei der Oesterreichischen Nationalbank in Wien einzureichen.

Die beiden Institute werden einander je ein Exemplar der erhaltenen Anträge übermitteln.

Die Prüfung derselben wird der Oesterreichischen Nationalbank auf Grund der von ihr mit dem Ufficio Italiano dei Cambi zu vereinbarenden Bedingungen übertragen.

Personen, deren Staatsbürgerschaft am 30. September 1951 noch nicht geklärt ist,

werden bis zum 31. Dezember 1951 bei der Oesterreichischen Nationalbank Anträge zur Erstreckung des Termins in zweifacher Ausfertigung einreichen können.

Artikel 4

In den...

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