Verordnung der Bundesregierung vom 17. Jänner 1989, mit der die Nebenbahnverordnung geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes,

BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1987 über gemeinwirtschaftliche Leistungen der Österreichischen Bundesbahnen auf Nebenbahnen

(Nebenbahnverordnung), BGBl. Nr. 274/1987,

wird wie folgt geändert:

  1. § 2 lit. a Z 10 entfällt.

  2. Im § 4 Abs. 1 lautet der Einleitungssatzteil:

    „§ 4. (1) Die Österreichischen Bundesbahnen haben ungeachtet der gemeinwirtschaftlichen Leistungsaufträge für die jeweiligen Beförderungsleistungen nach dieser Verordnung ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 zu beantragen, wenn"

  3. § 5 lautet:

    㤠5. (1) Auf folgenden Nebenbahnstrecken und

    -streckenteilen haben die Österreichischen Bundesbahnen im Schienenverkehr auch nach dem 31. Dezember 1988 als gemeinwirtschaftliche Leistungen weiterzuführen a) die Beförderung von Personen und Reisegepäck sowie von Gütern bis 31. Dezember 2001

  4. St. Ägyd am Neuwald—Markt St. Ägyd am Neuwald 2. Vordernberg—Vordernberg Markt b) die Beförderung von Gütern bis 31. Dezember 2001

  5. Staatsgrenze nächst Deutschkreutz—

    Oberloisdorf 2. Oberwart—km 39,543 bei Unterwart c) die Beförderung von Personen und Reisegepäck sowie von Gütern bis 31. Dezember 1991

  6. Mürzzuschlag—Neuberg Ort d) die Beförderung von Gütern bis...

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