Verordnung der Bundesregierung vom 5. Oktober 1976, mit der die Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten erlassen wird

Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 330, über die Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

§ 1. (1) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten ist vom Bundeskanzler einzuberufen.

(2) Ein Mitglied des Rates für Auswärtige Angelegenheiten hat dessen Einberufung schriftlich und unter Angabe des Beratungsgegenstandes zu begehren.

§ 2. Zu den Sitzungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten sind zu laden:

  1. der Vizekanzler;

  2. der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;

  3. der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten;

  4. die Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien;

  5. die sachlich beteiligten Bundesminister

    (Staatssekretäre);

  6. ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter;

  7. der betreffende Landeshauptmann, wenn Fragen, die im besonderen Maße die Interessen eines Bundeslandes berühren, beraten werden sollen;

  8. erforderlichenfalls sachkundige Personen.

    § 3. Die Einladung zu den Sitzungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten erfolgt schriftlich und in der Regel mindestens eine Woche vor der Sitzung. Gleichzeitig mit der Einladung ist die Tagesordnung der Sitzung bekanntzugeben.

    In dringenden Fällen kann aber die Einladung zu Sitzungen ohne Einhaltung der einwöchigen Frist und auch auf telefonischem oder telegraphischem Wege oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Angabe einer Tagesordnung erfolgen.

    § 4. Ist ein von den im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien namhaft gemachtes Mitglied des Rates für Auswärtige Angelegenheiten verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es seine Vertretung durch ein Ersatzmitglied zu veranlassen.

    § 5. (1) Den Vorsitz im Rat für Auswärtige Angelegenheiten führt der Bundeskanzler. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er stellt die für die Beratungen erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die gefaßten Beschlüsse fest und erteilt das Wort.

    (2) Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates für Auswärtige Angelegenheiten.

    (3) Der Vorsitzende kann die...

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